Die Fraktionen haben sich heute auf die Eckpunkte zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geeinigt. Damit sollen „wissenschaftliche Karrieren planbarer“ werden und befristete Arbeitsverhältnisse nur noch in wenigen Fällen möglich sein, heißt es im Eckpunktepapier. Noch im Herbst sollen die sieben Kernthemen gesetzlich festgeschrieben und im Parlament verabschiedet werden. Sie könnten dann zum 1. Januar 2016 gelten.
In Deutschland sind 84 Prozent der Nachwuchswissenschaftler befristet beschäftigt. Das bedeutet immer neue und vor allem kurze Zeitverträge. Jeder zweite Vertrag hat eine Laufzeit von weniger als einem Jahr – eine sichere Planung sieht anders aus. Zur Lösung des Problems will die große Koalition das Wissenschaftszeitvertragsgesetz novellieren und die Arbeitsbedingungen für Nachwuchswissenschaftler verbessern. Heute haben sich die Fraktionen auf die Eckpunkte geeinigt, die unserem Sender vorliegen. Philip Kroner aus dem Bundesvorstand der Juso-Hochschulgruppen begrüßte die Einigung: „Die Änderungen werden zurecht als Meilenstein bezeichnet“.
Die Befristung soll sich künftig am Qualifizierungsziel orientieren. Wer also eine Promotionsstelle von drei Jahren antritt, hat auch das Recht auf einen Vertrag über drei Jahren. Einzige Ausnahme sind Stellen mit Drittmittelfinanzierung, zum Beispiel aus der Privatwirtschaft oder von Stiftungen. Die Vertragslaufzeit muss aber auch hier mindestens so lang sein, wie die Dauer der Mittelbewilligung. Wer mit seiner Promotion nach drei Jahren nicht ganz fertig ist und noch länger braucht, kann aber auch einen Kurz-Vertrag erhalten. Sonst sind kurze Verträge nicht zulässig.
Eine Dauerbeschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen wird in den Eckpunkten ausdrücklich ausgeschlossen: Nur bei wissenschaftlichem Personal, das einen qualifizierenden Abschluss anstrebt, sind befristete Arbeitsverhältnisse zulässig. Kommt es zu Pausen im Arbeitsverhältnis, zum Beispiel durch Mutterschutz oder Elternzeit, verlängert sich die Vertragslaufzeit. Dies trifft auch im Fall von Stief- und Pflegekindern zu.
Für sogenannte „studienbegleitende Arbeitsverhältnisse“ (wie die Tätigkeit als SHK) gilt dies allerdings nicht. Unabhängig ob bereits ein Bachelor-Abschluss erworben wurde oder nicht, sollen befristete Verträge weiterhin möglich sein.
Bislang kann das Wissenschaftszeitvertragsgesetz auch für nicht-wissenschaftliches Personal angewendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Finanzierung aus Drittmitteln oder dem allgemeinen Hochschuletat geschieht. Dies soll mit der Novellierung aber nicht mehr möglich sein. In den Eckpunkten heißt es, die Befristungsmöglichkeit für akzessorische Personal entfällt. Dazu zählen zum Beispiel technische Angestellte, Laborpersonal, Bibliothekare und Personal für das Projektmanagement.
Mehr Informationen zu den prekären Arbeitsbedingungen haben wir euch in diesem Beitrag zusammengefasst: